Partizipation als Recht

 


Auf allen gesetzlichen Ebenen finden sich umfangreiche rechtliche Bestimmungen zur Partizipation von Kindern und Jugendlichen. Von internationaler Bedeutung ist zum Beispiel die UN-Kinderechtskonvention, und auch auf europäischer Ebene gibt es eine Vielzahl entsprechender Regelungen. Auch in Deutschland widmen sich etliche Bestimmungen auf den verschiedenen föderalen Ebenen der stäkeren Beteiligung von jungen Menschen.





Hier werden einige wichtige Gesetzesgrundlagen für eure Beteiligung vorgestellt:

Landesebene

Länderausführungsgesetz zum KJHG:
Einige Bundesländer haben in ihren Jugendförderungsgesetzten und Gemeindeordnungen  Umsetzungsregelungen festgeschrieben, die über die Regelungen des Kinder- und Jugendhilfegesetztes hinausgehen. Damit soll die Partizipation der Kinder und Jugendlichen gestärkt werden.

Kommunales Wahlrecht:

In 10 Bundesländern besteht bereits ein kommunales Wahlrecht ab dem sechzehnten Lebensjahr. So wird die politische Partizipation von Jugendlichen gefördert und sie erhalten eine Stimme die Gewicht hat.

Wahlrecht bei den Landtagswahlen:
Bislang ist es nur in den Bundesländern Hamburg, Brandenburg, Bremen und Schleswig-Holstein möglich, ab 16 Jahren an Landtagswahlen teilzunehmen. In Sachsen-Anhalt können junge Menschen erst ab dem 18 Lebensjahr bei den Landtagswahlen mitwählen.



Nationale Ebene


Bürgerliches Gesetztbuch (BGB):

Im  § 1 BGB steht geschrieben, dass auch ein neugeborenes Baby bereits Rechten und Pflichten besitzt.


Kinder und- Jugendhilfegesetzt (KJHG):

Neben allgemeinen Ausführungen im §1 KJHG (Förderung positiver Lebensbedingungen sowie Schaffung einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt) wird im §8 KJHG ausdrücklich geregelt, dass alle Kinder und Jugendliche -entsprechend ihrer Entwicklung- an allen sie betreffenden Angelegenheiten und Entscheidungen der Jugendhilfe beteiligt werden sollen.  Weiterhin ist im § 11 KJHG festgelegt, dass Kinder und Jugendliche Angebote mitgestalten und mitbestimmen können. Ausdrücklich erwähnt werden im KJHG zudem die Jugendverbände, denen eine herausgehobene Bedeutung bezüglich der Partizipation, Selbstorganisation  und Eigenverantwortlichkeit junger Menschen zukommt. Im § 80 KJHG wird dazu aufgefordert, Interessen und Bedarfe von Kindern und Jugendlichen zu ermitteln und bei Planungen zu berücksichtigen.

Baugesetzbuch:

Auch im Baugesetzbuch (§1 und §3) wird die Berücksichtigung der Bedürfnisse junger Menschen sowie die frühzeitige Information und Beteiligung von Bürger_innen bei Planungen und Bauvorhaben betont.

 
Europäische Ebene

Europäische Charta der Grundrechte:
Die europäische Charta der Grundrechte wurde 2000 beschlossen und enthält auch in Anlehnung an die UN -Kinderrrechtskonvention wichtige Grundrechte der Kinder. 

Weißbuch der Europaischen Kommission:
Im Jahr 2001 veröffentlichte die Europäische Kommission das Weißbuch "Neuer Schwung für Europas Jugend". Es war als Grundlage einer neuartigen Zusammenarbeit der europäischen Mitgliedsstaaten im Jugendbereich gedacht und hatte eine Vielzahl an Entschließungen des Europäischen Rates und wichtige Vorgaben für die Jugendpolitik zufolge. Insbesondere sollten neue Formen der Beteiligung junger Menschen am öffentlichen Leben initiiert werden. Das Weißbuch richtete sich in erster Linie an die Regierungen der Mitgliedsstaaten, betonte aber bewusst auch die lokale Ebene, weil dort getroffene Entscheidungen den Alltag der Jugendlichen unmittelbar betreffen.


Internationale Ebene

UN-Kinderrrechtskonvention:

Die Konvention ist eine Art Grundgesetzt für Kinder von 0 - 18 Jahren. Fast alle Länder der Welt haben diese Konvention unterschrieben. Die Unterzeichnerstaaten haben sich zur Einhaltung der Kindrrechte verpflichtet. Kinder sollen dadurch nicht nur Rechte besitzen, sondern sie auch selbst kennen und eine Möglichkeit zur Beteiligung erhalten.

Agenda 21:

Die Agenda 21 ist ein langfristiges Handlungsprogramm, welches 1992 beschlossen wurde. Im Kapitel 25 wird explizit die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen betont und stellt zudem heraus, wie wichtig eine Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen in umwelt- und entwicklungspolitische Entscheidungsprozesse ist. Die Agenda hatte zwar keine bindende Wirkung, solllte aber die Dialoge zwischen Jugendlichen, ihren Jugendeinrichtungen und der Regierung fördern. Folge der Agenda 21 waren einige Vereinbarungen und Initiativen auf europäischer Ebene und in einzelnen Kommunen.



 

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